Satzung
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Eltern und Freunde der Grundschule Oldersum e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Oldersum und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Aufgabe und Zweck des Vereins
Aufgabe und Zweck des Vereins bestehen in der
a) Beschaffung von zusätzlichen außerplanmäßigen Lehr- und Lernmitteln
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
c)Einsatz für den erforderlichen Schulraum
d) Förderung der sonstigen im Gemeininteresse der Schüler liegenden Aufgaben der Schule.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgaben für Mittel die dem Zwecke des Vereins dienen werden den Mitgliedern bei Vorlage entsprechender
Belege erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Zeit
Die Dauer des Vereins ist nicht bestimmt.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Aufgaben des Vereins bejaht und ihn hierbei unterstützen will,
unabhängig von der politischen und konfessionellen Zugehörigkeit.
Die Mitgliedschaft der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter aller Schüler der GS Oldersum wird angestrebt. Der
Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Stimmrecht hat das zahlende Mitglied.
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt aus dem Verein, durch eine schriftliche Kündigung zum 31.12. eines jeden Jahres;
b) durch Tod des Mitgliedes;
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins grob zuwider handelt oder mit einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung innerhalb von 3 Monaten seinen Verpflichtungen nicht
nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses eingelegt
werden. Die Mitgliedversammlung gesteht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen
Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses zu.
§ 6
Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt z. Zt. jährlich mindestens 12,00 € und ist jeweils
am 2.1. im Voraus zur Zahlung fällig. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Der Beitrag wird
im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 (vier) stimmberechtigten Mitgliedern:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassenwart
sowie 2 (zwei) nicht stimmberechtigten, beratenden Mitgliedern.
Diese sind:
a) der jeweilige Vorsitzende des Elternrates (im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter),
b) der jeweilige Leiter der Schule (im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter).
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 (zwei) Jahre gewählt.
Scheiden während der Amtszeit zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mit
gliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit
der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder gewählt.
Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, ist die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
möglich. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft über seine Tätigkeit abzulegen. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) seiner
Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Der Schriftführer verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Mitgliederversammlung
und Vorstandssitzung ein Protokoll. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.
§ 9
Haftung der Mitglieder des Vorstands
Die Satzung richtet sich nach dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen
Vereinsvorständen vom 21.03.3009 und dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2012, welche die
Haftung von Mitgliedern des Vorstandes und anderer Organe beschränkt.
Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder haften dem Verein der Eltern und Freunde der Grundschule Oldersum
e.V. nach §31a Absatz 1 BGB für einen in Wahrnehmung der Vorstandspflichten verursachten Schaden nur,
wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr mindestens einmal statt, und zwar möglichst
innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres.
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Eintrag auf die Schulhomepage mit Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen ein.
3. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für
erforderlich hält.
4. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
5. Anträge für die Tagesordnung können durch die Mitglieder und den Vorstand gestellt werden.
Die Anträge müssen schriftlich gestellt und 1 Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingegangen
sein.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen
beschlossen werden.
8. Protokolle sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichtes über die
Jahresrechnung und die Kassenlage
2. Entgegennahme des Berichtes über die Rechnungsprüfung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
6. Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge
7. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
8. Beschluss der Beitragsordnung und Beschlußfassung über Änderungen dieser Ordnung.
9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins der Eltern und Freunde der GS Oldersum e.V.
§ 12
Mittel
Einnahmen: Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden
3. evtl. Stiftungen
4. Veranstaltungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwandt werden, die im Interesse der Aufgabenstellung des
Fördervereins liegen, insbesondere Finanzierung von pädagogisch wertvollen Lehrmitteln und Lehrfahrten sowie
notwendigen Repräsentationsaufgaben, zu denen vom Schul
träger keine Mittel bereitgestellt werden können. Hierzu gehören auch Zuschüsse für schulische Veranstaltungen
in der Schule. Über die Ausgabe von Geldern entscheidet der Vorstand.
Ausgaben über Beträge bis zu € 76,70 können vom 1. Vorsitzenden und/oder seinem Stellvertreter allein verfügt
werden.
Bei größeren Summen bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
§ 13
Rechnungsprüfung
Die Kasse und die Rechnungslegung werden jährlich von zwei aus der Mitgliederversammlung zu wählenden
Prüfern überprüft. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu Erteilung der Entlastung vorzutragen.
§ 13
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung. Für
den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist
nur beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum
gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 3/4
Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
Eine Versammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung
mehrheitlich beschließt oder 2/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich bei dem Vorsitzenden
beantragen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt dessen
gesamtes Vermögen an die Grundschule Oldersum .
Sparkasse Leer – Weener
BLZ: 285 500 00 Kto.Nr.: 506493
Errichtung der Satzung:
Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Oldersum 2026